Wichtige Information zur Steuererklärung für Mitgliedsbeiträge
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In der deutschen Steuergesetzgebung sind Mitgliedsbeiträge für Sportvereine grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Dies ergibt sich primär aus § 10b Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO), wobei der Gesetzestext explizit festlegt, dass Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Zwecke im Sinne der Förderung des Sports (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21) fördern, nicht abziehbar sind.